Umzug? – Beim Auto ummelden die Frist nicht vergessen!

Sie sind gerade umgezogen? Die Kisten im neuen Domizil sind ausgepackt, der Gang zum Einwohnermeldeamt erledigt? Vergessen Sie nicht: Es gibt auch zum Auto Ummelden eine Frist.

Frist

Laut § 27,1 Abs. 1 StVZO ist das Auto „unverzüglich“ umzumelden. Bei Nichtbeachtung soll sogar ein Bußgeld in der Höhe von 15 bis 100 Euro verhängt werden. In der Praxis verzichten die Beamten der Zulassungsstelle im ersten Monat nach dem Umzug auf eine Strafe. Auch nach drei Monaten gibt es oftmals nur eine Ermahnung. Länger sollten Sie jedoch nicht warten, wenn Sie die Ummeldung ohne Bußgeld erledigen wollen.

Unterlagen

So wie es zum Auto Ummelden eine Frist gibt, die es zu beachten gilt, so sind auch bestimmte Unterlagen für den Verwaltungsvorgang mitzubringen. Nötig sind der Personalausweis oder Reisepass, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, Versicherungsbestätigung sowie gültige HU- und AU-Bescheinigung. Die amtlichen Kennzeichen müssen mitgebracht werden. Für steuerpflichtige Fahrzeuge muss außerdem eine Bankeinzugsermächtigung vorliegen. Sollten Sie die Ummeldung von einer dritten Person vornehmen lassen, ist außerdem eine Vollmacht nötig. Wird ein Firmenwagen angemeldet, muss noch ein Handelsregisterauszug oder die Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Der Personalausweis des Geschäftsführers ist dann für die Legitimierung vorzuzeigen.

Kosten

Der Verwaltungsvorgang kostet 20 bis 30 Euro, die direkt bezahlt werden müssen. Für neue Kennzeichen sind noch einmal 20 bis 30 Euro zu veranschlagen.

Seit 2014 können Sie Ihr vorhandenes Kennzeichen übrigens auch nach dem Ummelden behalten – sogar wenn Sie in ein anderes Bundesland ziehen. Auf Wunsch erhalten Sie jedoch auch ein neues Kennzeichen mit dem Kürzel Ihres neuen Wohnorts.

Bild: bigstockphoto.com / AndreyPopov

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